Allgemeine Geschäftsbedingungen der Jagdwelten

Inhaber: Dennis Wortmann

Jagdreisen AGB

 

§1 Vermittlung von Jagdreisen

1. Grundsätzlich wird die Firma Jagdwelten für den Jagdkunden als Vermittler der gebuchten

Jagd tätig. Der unterzeichnete Vermittlungsauftrag beinhaltet daher Beauftragung und

Bevollmächtigung der, Jagdwelten einen Vertrag mit dem jeweils benannten Jagd-

/Reiseveranstalter sowie ggf. weitere Verträge mit anderen Leistungsträgern

(Fluggesellschaften, Transportunternehmen, Hotels usw.) zu vermitteln und abzuschließen.

Die Leistungen werden dabei grundsätzlich nicht in Verantwortung der Jagdwelten erbracht

(§ 651a Abs. 2 BGB).

Etwas anderes gilt nur, wenn Jagdwelten im Auftragsformular ausdrücklich als „Jagd-

/Reiseveranstalter“ bezeichnet werden oder aufgrund des Angebots einer Gesamtheit von

Reiseleistungen, welche explizit in Verantwortung von Jagdwelten erbracht werden.

In diesem Falle kommt ein Reisevertrag mit Jagdwelten und dem Jagdkunden zustande.

2. Der Vermittlungsvertrag über die Vermittlung von Reiseleistungen kommt entweder durch

schriftliche, mündliche oder fernmündliche Annahme eines Angebots durch den Kunden oder

den Eingang der vom Kunden unterschriebenen Anmeldung oder Auftragsbestätigung bei der

Jagdwelten der durch den Eingang der ersten Zahlung des Kunden für die geplante Jagdreise

bei Jagdwelten zustande. Soweit Jagdwelten nicht selbst als Reiseveranstalter

auftritt, kommt der Reisevertrag allein mit dem jeweiligen in dem Angebot oder Prospekt

aufgeführten Jagd-Reiseveranstalter zustande.

Insoweit gelten die jeweils in dem Angebot oder Prospekt genannten Bedingungen.

 

§ 2 Bezahlung

Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird bei der Buchung eine Anzahlung in Höhe von 40 %

des Reisepreises fällig. Der Restbetrag ist spätestens 40 Tage vor Reiseantritt fällig.

Dies gilt auch für Gruppen- und Gesellschaftsjagden in Deutschland (Ansitz-, Drück- oder

Treibjagden). Bei Buchung wird der erhobene Betrag sofort fällig. Wenn der Restbetrag nicht

zum vereinbarten Termin bezahlt ist, hat der jeweilige Jagd-/Reiseveranstalter (im Falle der

Vermittlung) oder Jagdwelten (als Veranstalter) das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

Der Kunde hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Rückzahlung einer evtl. bereits geleisteten

Anzahlung. Die Geltendmachung weiterer Rechte von Jagdwelten

entsprechend den Regelungen über Stornierungskosten (§ 3 dieser Bedingungen) bleibt

unberührt. Der Kunde hat die Möglichkeit des Nachweises, dass ein Schaden entweder gar

nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist. (§ 309 Ziff. 5 b BGB). Soweit

Jagdwelten grundsätzlich als Vermittler auftritt, erteilt der jeweilige Jagdveranstalter

seinerseits mit Buchungsbestätigung dem Vermittler Inkassovollmacht.

Bei Beauftragung/Bevollmächtigung der Jagdwelten zum Abschluss eines Vertrages mit

anderen Leistungsträgern (Fluggesellschaften, Hotels, u.ä.) sind Zahlungen –außer bei anders

lautender Vereinbarung- an die anderen Leistungsträger direkt zu entrichten.

 

§ 3 Stornierungsgebühren

Storniert der Kunde eine Buchung, so hat der Reisevermittler Anspruch auf folgende

Leistungen:

Bei Stornierung hat der Jagdkunde der Jagdwelten als Vermittler die volle

Bearbeitungsgebühr und die bis zur Stornierung entstandenen Kosten zu erstatten. Jagdwelten

gegenüber dem jeweiligen Jagdveranstalter mit den Jagdreisekosten zur Sicherung der

Buchung in Vorleistung zu gehen hat, gilt, dass bei Stornierung weniger als 60 Tage, aber

mehr als 30 Tage vor Reiseantritt, der Kunde der Jagdwelten die volle Bearbeitungsgebühr

und im übrigen 50 % der Vorauszahlungsrechnung zu erstatten hat.

Bei Stornierung bis einschließlich 30 Tage vor Reiseantritt sind neben der

Bearbeitungsgebühr die volle Vorauszahlungsrechnung vom Kunden zu zahlen. Soweit die

Jagdwelten Beträge vorab verauslagt hat und diese vom Ausländischen Jagdveranstalter

zurückerhält, werden dem Kunden diese Beträge abzüglich einer Verzinsung in Höhe von 8%

für die Dauer der Verauslagung erstattet. Der Kunde hat die Möglichkeit des Nachweises,

dass ein Schaden entweder gar nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden

ist.

 

§ 4 Jagdgruppe/Übertragung einer Reise

Gilt die Anmeldung für mehrere Jagdgäste (Jagdgruppe), so verpflichtet sich der

Unterzeichner, die anderen Jagdgäste auf die Abrechnungsmodalitäten hinzuweisen und tritt

im Zweifel in die Zahlungsverpflichtung ein.

Der Kunde hat darüber hinaus das Recht, jederzeit die von ihm gebuchte Reise an eine andere

Person zu übertragen, die die notwendigen Bedingungen für die Teilnahme an der Reise

erfüllt. In diesem Falle ist der Jagdkunde verpflichtet, die Jagdwelten unverzüglich

über die Übertragung zu unterrichten und zwar mindestens 14 Tage vor Reiseantritt.

Andernfalls kann die Reise nicht übertragen werden. Bei Übertragung einer Reise haftet die

Person, auf welche die Reise übertragen wird, neben dem ursprünglichen Reiseteilnehmer

gesamtschuldnerisch für alle bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht geleisteten

Zahlungsverpflichtungen, die im Zusammenhang mit der Reise bereits angefallen sind oder

noch entstehen können. Für kundenseitige Änderungen (Umbuchungen) eines Vertrages ist

ein Betrag in Höhe von 30,00 € als Aufwandsentschädigung zuzüglich evtl. entstandener

Kosten zu zahlen.

 

§ 5 Preisänderungen

Beginnt eine Reise später als 4 Monate nach Vertragsabschluss (§ 309 Ziff. 1 BGB), so behält

sich die Jagdwelten für den Fall, dass sie als Jagd-Reiseveranstalter Leistungen erbringt,

Preiserhöhungen vor, mit denen ggf. die Erhöhung von Beförderungskosten, der

Abgabe von bestimmten Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer

Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird.

Dieses Recht auf Preisänderung muss spätestens 21 Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin

geltend gemacht werden (§ 651 a IV BGB).

 

§ 6 Leistungen der Jagdwelten

1. Leistungen als Vermittler

Soweit Jagdwelten als Vermittler für den Jagdkunden tätig ist, beschränkt sich die

Verpflichtung dem Jagdkunden gegenüber auf die Vermittlung der von Jagdwelten

angebotenen Jagd/Reise und Zurverfügungstellung aller für die Jagd/Reise notwendigen

Informationen –einschließlich Prospekt-.

Jagdwelten ist für die hinreichende Information über die Konsequenzen der Haftung bei

Reisevermittlung und Reiseveranstaltung verantwortlich. Sie ist weiter verpflichtet, den

Vertrag hinsichtlich der in Aussicht genommenen Jagdreise mit dem Reiseveranstalter oder

Leistungserbringer zum Abschluss zu bringen und dessen ordnungsgemäße Abwicklung im

Rahmen der Tätigkeit als Vermittler hinreichend zu fördern.

Beförderungen im Linien- oder Charterverkehr, für die die Beförderungsunternehmen

einen Beförderungsnachweis ausstellen, sowie Sonderveranstaltungen, wie z. B. Ausflüge

oder Führungen, werden immer nur vermittelt.

2. Leistungen als Jagd-/Reiseveranstalter

Als Veranstalter ist Jagdwelten für die Organisation der Reiseleistungen verantwortlich. Für

den Umfang der Leistungspflichten als Veranstalter von Jagdreisen sind die

Leistungsbeschreibungen in dem Prospekt, das schriftliche Anmeldeformular bzw. die

Reisebestätigung maßgeblich.

 

§ 7 Keine Abschussgarantie

Jagdwelten haftet grundsätzlich nicht dafür, dass der Kunde ggf. gebuchte Wildarten auch

tatsächlich erlegt oder erlegen kann. Jagdwelten wird sich lediglich mit der Sorgfalt

eines ordentlichen Kaufmanns darum bemühen, dem Kunden den vertraglich vereinbarten

Abschuss zu ermöglichen. Abweichende Regelungen im Einzelfall bedürfen der

ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

 

§ 8 Haftung

Die vertragliche Haftung der Jagdwelten als Jagdreiseveranstalter wegen Schäden, die keine

Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden weder

vorsätzlich, noch grob fahrlässig verursacht oder soweit Jagdwelten als Reiseveranstalter

allein wegen eines möglichen Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Soweit

als Jagdwelten Vermittler tätig wird, beschränkt sich die Haftung auf Leistungsstörungen im

Zusammenhang mit der reinen Vermittlungstätigkeit. Im Übrigen kommt dann nur die

Geltendmachung von haftungsrechtlichen Ansprüchen gegenüber dem Veranstalter bzw.

Anbieter von anderen Leistungen in Betracht.

Der Jagdkunde übernimmt als Teilnehmer einer Jagdreise die volle Verantwortung für

sämtliche Risiken und Gefahren, die mit einer Jagdreise verbunden sind und nicht von dem

Jagd-/Reiseveranstalter zu vertreten sind. Daher wird auch jede Jagdreise auf eigene

Verantwortung des Jagdkunden und/oder der Begleitperson gebucht. Es wird dringend

empfohlen, eine Versicherung abzuschließen, die alle Risiken abdeckt.

Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reisevermittler/Veranstalter ist insoweit beschränkt

oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen

beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden

Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur

unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen

geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Bei

Flugreisen gelten die Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit dem

Warschauer Abkommen; danach ist in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod

oder Körperverletzung sowie die Verluste und Beschädigungen von Gepäck begrenzt. Bei

Schiffsreisen gelten die Bestimmungen des HGB und des Binnenschifffahrtgesetzes, wenn

dem Reisevermittler dabei die Stellung eines vertraglichen Reeders zukommt.

Im Übrigen gilt folgende Haftungsbegrenzung für Schadensersatzansprüche:

Jagdwelten haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Jagdkunde

Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit,

einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen

beruhen. Soweit Jagdwelten keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung

angelastet wird, ist der Schadensersatzanspruch auf den vorhersehbaren, typischerweise

entstandenen Schaden beschränkt. Jagdwelten haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen,

sofern sie die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht zu

vertreten hat. In diesem Falle ist die Schadensersatzhaftung auf den Ersatz des

vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schadens beschränkt. Die Haftung wegen

schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies

gilt auch im Falle einer Garantieübernahme sowie für die zwingende Haftung nach dem

Produkthaftungsgesetz. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

 

§ 9 Besonderheiten bei Transporten von Waffen und Munition

Der Jagdkunde ist besonders bei der Jagdreise ins Ausland für die Einhaltung der

waffenrechtlichen Bestimmungen, insbesondere was den sicheren Transport und die

Beibringung der formellen Voraussetzungen für die Einreise mit Waffen/Munition ins

Ausland angeht, selbst verantwortlich. Mit der Vermittlung einer Jagd/Reise bzw. mit dem

Zustandekommen eines Jagd-/Reisevertrages besteht zwischen Jagdwelten und dem/den

betroffenen Kunden Einigkeit dahingehend, dass das Fehlen der eigenen Jagdwaffe am Ort

der Jagdveranstaltung keinen Grund zur Minderung des Reisepreises bzw. zur Kündigung der

Reise darstellt, soweit Jagdwelten innerhalb einer angemessenen Frist von 2 Tagen dem

Kunden am Ort der Jagdveranstaltung eine geeignete Ersatzwaffe zur Verfügung stellen kann.

 

§ 10 Aufhebung/Kündigung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich

erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können beide Vertragsparteien den Vertrag

kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Vermittler/Veranstalter für die bereits

erbrachten oder zur Beendigung der Reise zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene

Entschädigung verlangen. Dabei besteht zwischen den Vertragspartnern bei

Vertragsabschlüsse Einigkeit dahingehend, dass auch Tollwut im Revier, ungewöhnliche

Witterungsbedingungen (beispielsweise außerplanmäßiges Einsetzen der Regenzeit ,Orkan,

Sichereitseinschränkung durch Blitzeis), Überschwemmungen, Naturkatastrophen,

Feststellung der amtlichen Notzeit, politische Unruhen u. ä. –höhere Gewalt- im Sinne dieser

Regelung darstellen. Ein Rückerstattungsanspruch von oben genannten Ereignissen durch

höhere Gewalt während des Jagdaufenthalts besteht in diesen Fällen nur bis zu 50%.

Zudem bietet Jagdwelten auch die Vermittlung oder Veranstaltung von Jagden auf militärisch

genutzten Flächen der Bundesrepublik Deutschland an. Es besteht daher zwischen den

Vertragspartnern auch Einigkeit darüber, dass die kurzfristige und/oder nicht

vorhersehbare Absage einer Jagdveranstaltung wegen einer militärischen Übung einen

beidseitigen Kündigungsgrund darstellt. In diesem Falle beschränkt sich die bis zur

Kündigung erbrachte Leistung der Jagdwelten ebenfalls auf eine angemessene Entschädigung.

 

§ 11 Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Jagdkunde einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus

sonstigen Gründen nicht in Anspruch, so besteht grundsätzlich kein Erstattungsanspruch. In

diesem Fall wird sich Jagdwelten lediglich um die Erstattung der ersparten Aufwendungen

bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen

handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen

entgegenstehen.

 

§ 12 Bearbeitungsgebühr

Unabhängig davon, ob eine gebuchte Jagdreise auch angetreten wird, beträgt die

Bearbeitungsgebühr in jedem Fall pro Jagdkunde 150,00 € und für nichtjagende

Begleitpersonen 50,00 €. Abweichend davon sind die Bearbeitungsgebühren für Ansitzjagd-,

Niederwildjagd- und Drückjagdbuchungen in Deutschland. Bei Drückjagden betragen diese je

Jäger und nichtjagender Begleitperson 50,00 € pro Person. Bei Ansitzjagden und

Niederwildjagden wird eine Bearbeitungsgebühr von 90,00 € pro Person erhoben.

 

§ 13 Eigentum an Decke und Wildbret von erlegtem Wild

Wenn nichts anderes vereinbart ist, erwirbt der Jagdkunde kein Eigentum an Decke und

Wildbret des von ihm erlegten Wildes.

 

§ 14 Einzelzimmer

Alle Reisepreise sind auf der Basis von Doppelzimmern kalkuliert. Wenn die Übernachtung

im Einzelzimmer(separater Schlafraum) stattfindet, so wird dafür ein Zuschlag berechnet.

Nähere Auskünfte erteilt Jagdwelten

 

§ 15 Zusätzliche Leistungen

Alle zusätzlichen Leistungsanforderungen des Kunden, die nicht vorher schriftlich vereinbart

worden sind (beispielsweise zusätzliche Hotelübernachtung, zusätzliche Mahlzeiten, Miete

einer Waffe etc.), sind entsprechend der Abrechnung vor Ort zusätzlich zu bezahlen. Bei

Vermittelten Jagden/Reisen sind die Leistungsträger vom Kunden direkt zu bezahlen (§ 2).

 

§ 16 Trophäeneinfuhr

Jagdwelten haftet in keinem Fall für die Möglichkeit, erlegte Trophäen in das Heimatland des

Erlegers einführen zu können. Es ist allein Aufgabe des Kunden, dafür die notwendigen

veterinäramtlichen Bescheinigungen zu beschaffen und dafür zu sorgen, dass sich die

Trophäen auch in einem solchen Zustand befinden, der eine legale Einfuhr ermöglicht.

Insbesondere ist die Notwendigkeit von Einfuhrerlaubnissen für solche Arten zu beachten, die

in der Liste des Washingtoner Artenschutz-Abkommens (WAA) für bedrohte Tiere erfasst

sind. Jeder Erleger ist selbst für diese Einfuhrerlaubnis verantwortlich, die in Deutschland

beim Bundesamt für Naturschutz und Artenschutz, Gruppe I.1, Durchführung Artenschutz,

Konstantinstraße 110 in 53179 Bonn (Telefon-Nr. 0228/9543-442) beantragt werden kann.

 

§ 17 Einfuhr von ungegerbten Bälgen und Wildbret

Die Einfuhr von ungegerbten Bälgen und Wildbret bedarf grundsätzlich einer

veterinärrechtlichen Genehmigung, für deren Einholung der betreffende Jäger selbst

verantwortlich ist.

 

§ 18 Jagdrechtliche Vorschriften des Gastlandes

Jeder Kunde ist verpflichtet, die im Jagdland verbindlichen Vorschriften anzuerkennen. Dies

trifft auch für die Bewertung der Trophäen zu. Bei Nichtbeachtung der Jagdvorschriften ist

der Jagdveranstalter berechtigt, die Jagd ohne Regressansprüche des Kunden abzubrechen.

Falls der Kunde während der Schonzeit oder gegen das ausdrückliche Verbot des

Pirschführers bzw. Veranstalters der betreffenden Jagd oder in dessen Abwesenheit Wild

erlegt, wird eine zusätzliche Strafgebühr auf den Abschuss erhoben. Die Höhe der

Strafgebühr ergibt sich grundsätzlich aus dem Prospekt und ist zuzüglich Umsatzsteuer zu

entrichten.

 

§ 19 Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Jagdkunde/Reisende

innerhalb 7 Tagen nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem

Reiseveranstalter schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der

Jagdkunde/Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der

Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Ansprüche des Reisenden verjähren in 6 Monaten.

Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.

Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag

gehemmt, an dem der Reisevermittler/Veranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.

Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in 3 Jahren.

 

§ 20 Bedeutung des Protokolls

Über die Jagd wird in den Revieren ein Protokoll angefertigt. Dieses Protokoll dient als

Grundlage der späteren Endabrechnung. Evtl. Reklamationen bezüglich Jagdleistungen,

Service, Verpflegung, Trophäenvermessung oder wegen Nebenkosten müssen deswegen

unbedingt im Protokoll vor Ort ausdrücklich und schriftlich vermerkt sein. Im Übrigen

können

Ansprüche jeder Art nur geltend gemacht werden, wenn sie unverzüglich vor Ort gemeldet

wurden und auch Abhilfe verlangt wurde. Wenn sich die Revierverwaltung vor Ort weigert,

Beanstandungen in ein Protokoll aufzunehmen, dann ist ein Beanstandungsbericht

anzufertigen, der wenigstens vom Kunden zu unterzeichnen ist und auf den im Protokoll

hingewiesen werden muss.

 

§ 21 Jagdschein und Jagdhaftpflichtversicherung

Alle Kunden, die keinen gültigen Bundesjagdschein besitzen, sind verpflichtet, in jedem Fall

eine Jagdhaftpflichtversicherung abzuschließen. Wer nie die Jägerprüfung abgelegt hat und

somit auch nicht den Nachweis über die ordnungsgemäße Handhabung von Waffen erbringen

kann, kann zwar im Ausland, soweit dem nicht landesrechtliche Bestimmungen

entgegenstehen, trotzdem jagen und dafür eine Jagdhaftpflichtversicherung abschließen; er

muss gleichwohl damit rechnen, dass die Versicherung im Schadensfall nicht eintritt.

 

§ 22 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vermittlungs- oder Reisevertrages hat nicht

die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Nichtige oder unwirksame

Vertragsbestimmungen sind unter Wahrung des Grundsatzes der Vertragstreue neu zu regeln.

Sollte der Vertrag eine Regelungslücke aufweisen, verpflichten sich die Parteien,

den Vertrag zu ergänzen und den wirtschaftlich beabsichtigten Erfolg herbeizuführen.

 

§ 23 Versicherung

Im Reisepreis ist keine Reiserücktrittskostenversicherung enthalten. Diesbezüglich empfiehlt

Jagdwelten den selbständigen Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.

 

§ 24 Gerichtsstand

Der Reisende kann den Reisevermittler nur an dessen Sitz, Dargun verklagen.

Für Klagen von Jagdwelten gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgeblich, es

sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des

Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben.

Auch in diesen Fällen ist der Sitz Jagdwelten Inh. Dennis Wortmann maßgebend.

Unser Prospekt ist aus vielen verschiedenen Arrangements mit vielen verschiedenen

Jagdzeiten zusammengesetzt. Deshalb werden Bedingungen und Preise für einzelne

Arrangements nur in einer bestimmten Zeitspanne, z. B. für das jeweilige Jagdjahr, oder wie

die im Angebot gemachten Angaben gültig sein.

 

§ 25 Schlussbemerkung

Jagdwelten lässt größtmögliche Sorgfalt bei der Auswahl der Gebiete und Veranstaltungen

sowie der Beratung seiner Kunden walten. Es kann keine Garantie für Wildbestände,

Trophäenqualitäten und Jagderfolge gegeben werden. Die Angaben von Jagdwelten

beziehen sich ausschließlich auf Erfahrungen der Mitarbeiter und Kunden und stellen die

persönliche Einschätzung des zuständigen Jagdreiseberaters dar. Die von Jagdwelten

angebotenen Jagden finden vorwiegend in freier Wildbahn statt, die Gebiete unterliegen

vielen, von uns nicht einschätzbaren Unabwägbarkeiten (Witterungsverhältnisse vor und

während der Jagd); dies gilt auch für den Jagdverlauf (Kondition und Schießfertigkeit des

Gastes). Viele der Jagden finden in abgelegenen Gebieten statt, in denen ein gewisser

– oft erheblicher – Mangel an Komfort in Kauf genommen werden muss.

Bedenken Sie, dass der Jagderfolg zu einem großen Teil auch von Ihrem

Einfühlungsvermögen in fremde Mentalitäten, von Ihrer Passion und Einsatzbereitschaft

abhängig ist. Nichtjagende Begleitpersonen sollten wissen, dass ihre Bedürfnisse

hinter jagdliche Belange gestellt werden und die Jagdbegleitung nur möglich ist, wenn es die

örtlichen Verhältnisse zulassen.

 

§ 26 Schlussbestimmungen

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts

finden keine Anwendung.

2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-
rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten

Demmin. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen Allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland

hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht

bekannt sind.